WEISUNG NR. 5200.34 des US-Verteidigungsministeriums vom 25. November 1992 USD (P)
BETRIFFT: George C. Marshall European Center for Security Studies
Referenzen: (a) Titel 10, Verfassung der Vereinigten Staaten
(b) DoD (Department of Defense (Verteidigungsministerium der USA)) Weisung 5010.16, "Ausbildungs- und Schulungsprogramm zur Verteidigung," 28. Juli1972
(c) Plan des Vereinten Kommandos
(d) DoD Weisung 5100.3, "Unterstützung der Führung der zusammengefassten, speziellen und untergeordneten Vereinten Kommandos,"1. November 1988
(e) mit (h), siehe Anlage E1.
1. ZWECK Gemäß einer Entscheidung des Verteidigungsministers der USA unter Kapitel 6, Titel 10 (Referenz (a)) beauftragt diese Weisung das George C. Marshall European Center for Security Studies (im folgenden bezeichnet als "Marshall Center"), mit Auftrag, Organisation und Leitung, Zuständigkeiten, Funktionen, Beziehungen und Administration wie nachfolgend beschrieben.
2. ANWENDBARKEIT Diese Weisung ist gültig für des Büro des Verteidigungsministers der USA, der Militäreinheiten, des Vorsitzenden des Generalstabs und des Generalstabs, der Vereinten und Speziellen Kampfkommandos, des Generalinspekteurs des Verteidigungsministeriums, der Verteidigungsorganisationen und der DoD Feldoperationen (im folgenden einheitlich als "DoD Komponenten" bezeichnet).
3. AUFTRAG Der Auftrag des Marshall Center besteht in der Förderung von Verständnis für und sachgerechter Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Verteidigung im Kontext politischer Demokratie, Menschenrechten, Freiheit und freier Marktwirtschaft. Für das Erreichen dieser Ziele soll das Marshall Center
3.1. als Forum für Angelegenheiten der Verteidigung fungieren.
3.2. Ausbildung zu Zwecken der Verteidigung für ziviles und militärisches Personal der Vereinigten Staaten und, soweit rechtlich zulässig, der Staaten Europas sowie der neu entstandenen unabhängigen Staaten auf dem Territorium der ehemaligen Sowjetunion in Übereinstimmung mit DoD Weisung 5010.16 (Referenz(b)).
3.3. Forschung zu Fragen der Sicherheit zu betreiben, soweit dies im Zusammenhang mit den Vereinigten Staaten, den Staaten Europas, neu entstandenen unabhängigen Staaten auf dem Territorium der ehemaligen Sowjetunion steht.
3.4. Konferenzen, Seminare und andere Veranstaltungen abzuhalten, die zum Informationsaustausch mit zivilem und militärischem Personal der Vereinigten Staaten und, soweit rechtlich zulässig, der Staaten Europas sowie der neu entstandenen unabhängigen Staaten auf dem Territorium der ehemaligen Sowjetunion bestimmt sind.
3.5. Schulungen für Auslandsoffiziere in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Militärdienststellen durchzuführen.
3.6. Aktivitäten der NATO zu unterstützen, die mit Beteiligung von den Staaten Europas sowie der neu entstandenen unabhängigen Staaten auf dem Territorium der ehemaligen Sowjetunion stattfinden, soweit rechtlich zulässig.
4. ORGANISATION
4.1. Das Marshall Center gehört zum Europäischen Kommando der Vereinigten Staaten.
4.2. Der Kommandeur des Europäischen Kommandos der USA (USCINCEUR) ernennt mit dem Einverständnis des Staatssekretärs der Verteidigung, Abt. Politik (USD(P)), den Direktor des Marshall Center, der wiederum an den USCINCEUR berichtet.
4.3. Das Marshall Center soll, mit der Erlaubnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, seinen Sitz in Deutschland haben.
4.4. Dem Marshall Center soll Personal, Einrichtungen, Finanzierung und weitere Ressourcen in dem Maße erhalten, als der Verteidigungsminister der USA dies für notwendig erachtet .
5. ZUSTÄNDIGKEITEN UND FUNKTIONEN
5.1. Der Kommandeur des Europäischen Kommandos der USA soll
5.1.1. Befehlsgewalt, Führung und Kontrolle gegenüber dem Direktor des Marshall Center ausüben.
5.1.2. sicherstellen, dass die Aktivitäten des Marshall Center mit den politischen Grundsätzen, wie sie vom USD(P) gemäß Punkt 5.2. festgelegt werden, sowie dem Auftrag an den USCINCEUR gemäß dem Plan des Vereinten Kommandos (Referenz (c)) zu vereinbaren sind, und
5.1.3. sicherstellen, dass das Marshall Center den Anforderungen der Militärdienststellen an die Ausbildung der Auslandsoffiziere sowie an die Sprachausbildung entspricht.
5.2. Der Staatssekretär der Verteidigung, Abt. Politik, soll
5.2.1. politische Grundsätze zu den Aktivitäten des Marshall Center, die zusammen mit anderen Ländern stattfinden, festlegen.
5.2.2. abteilungs- und organisationsübergreifende Maßnahmen zur Umsetzung dieser Weisung koordinieren.
5.3. Der Minister für militärische Angelegenheiten ist verantwortlich für die administrative Unterstützung des Marshall Center in Übereinstimmung mit DoD Weisung 5100.3 (Referenz (d)). In Ausübung dieser Tätigkeit soll der Minister für militärische Angelegenheiten
5.3.1. Einrichtungen für den Betrieb des Marshall Center zur Verfügung stellen.
5.3.2. dem Marshall Center administrative, logistische, medizinische, programmatische and finanzielle Unterstützung gewähren und
5.3.3. den Jahresetat des Marshall Center, der unter Miteinbeziehung des Staatssekretärs der Verteidigung, Abt. Politik (USD(P)) zu entwickeln ist, als separaten Punkt im Finanzplan des Ministeriums für militärische Angelegenheiten aufzuführen. Programm und Etat des Marshall Center sollen alle Kosten für ziviles Marshall Center Personal und alle Betriebskosten, mit Ausnahme der in DoD Weisung 5010.16 (Referenz (b)), DoD Weisung 4000.19 (Referenz (e)), DoD Anweisung 7230.7 (Referenz (f)), DoD 5105.38-M (Referenz (g)), and DoD Anweisung 7290.3 (Referenz (h)) geregelten Kosten, beinhalten .
5.4. Die Leitungsfunktionen der DoD Komponenten stellen die personelle Ausstattung für das Marshall Center zur Verfügung und leisten materielle Unterstützung. Der USCINCEUR bewilligt die personelle Ausstattung für das Marshall Center und leistet, nach Koordination mit dem USD(P), materielle Unterstützung.
5.5. Der Direktor des George C. Marshall Europäisches Zentrum für Sicherheits- und Verteidigungspolitik soll
5.5.1. Befehlsgewalt, Führung und Kontrolle über das Marshall Center und alle dazugehörigen Ressourcen in Übereinstimmung mit dieser Weisung ausüben und
5.5.2. finanzielle sowie programmatische Anforderungen des Marshall Center in der vom USCINCEUR vorgegebenen Form sowie in Überstimmung mit den entsprechenden Weisungen des Verteidigungsministeriums vorlegen.
6. BEZIEHUNGEN
6.1. Bei der Durchführung von Aufträgen und der Ausübung der kraft dieser Weisung verliehenen Befehlsgewalt soll der Direktor des Marshall Center, falls durchführbar, auf vorhandene Einrichtungen und Dienste des Verteidigungsministeriums und anderer bundesstaatlicher Organisationen zurückgreifen , um Wiederholungen und unnötige Kosten zu vermeiden und Aufträge zielgerichtet zu erledigen.
6.2. Die Leitungsfunktionen der DoD Komponenten sollen Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Auftrag und den Aktivitäten des Marshall Center mit dem USD(P) sowie dem Vorsitzenden des Generalstabs koordinieren.
7. UMSETZUNG UND DATUM DES IN-KRAFT-TRETENS
7.1. Der Staatssekretär der Verteidigung, Abt. Politik, kann Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des USD(P) wie unter Punkt 5.2. beschrieben erlassen. Anweisungen an die Militärdienststellen sollen durch die Leiter der Militärdienststellen erlassen werden. Anweisungen an die Kommandeure der Vereinten und der Besonderen Kampfkommandos sollen durch den Vorsitzenden des Generalstabs kommuniziert werden.
7.2. Diese Weisung ist ab sofort gültig.
Anlagen - 1 1. Referenzen (Fortsetzung)
E1. ANLAGE 1
REFERENZEN, Fortsetzung(e) DoD Directive 4000.19, "Dienst-, abteilungs- und organisationsübergreifende Unterstützung," 15. April 1992(f) DoD Anweisung 7230.7, "Aufgaben der Benutzer," 25. Januar 1985(g) DoD 5105.38-M, "Anleitung für das Management der Sicherheitsassistenz," 1. Oktober 1988, autorisiert durch DoD Weisung 5105.38, August 10, 1978(h) DoD Anweisung 7290.3, " Vertrieb, Finanzen und Buchhaltung ausländischer Streitkräfte," 8. Mai 1991